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Neuregelung für Spendenabsetzbarkeit ab 2017

Mit Jahreswechsel brauchen all jene, die eine Geldspende absetzen möchten, diese nicht mehr als Sonderausgabe in ihrer jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Die spendenbegünstigten Einrichtungen müssen diese Angaben künftig im Namen ihrer Spender*innen an das Finanzamt übermitteln.
Spenden sammeln
Seit 2009 können Spenden an begünstigte Organisationen steuerlich abgesetzt werden. Ab Jänner 2017 obliegt den Organisationen die Übermittlung der Spender*innendaten an das Finanzamt. © Pixabay
Pro Jahr erhöht sich das Spendenaufkommen in Österreich um fast 35 Milllionen Euro. Das geht aus den Spendenberichten des Fundraising Verbands Austria hervor. Spendete die Bevölkerung 2008 noch insgesamt 350 Millionen Euro, so waren es 2016 rund 625 Millionen. Der Verband macht die Einführung der Spendenabsetzbarkeit im Jahr 2009 für diese positive Entwicklung mitverantwortlich: Seither sind Zuwendende (jene Personen, die eine Geldspende an eine spendenbegünstigte Einrichtung tätigen) berechtigt, gespendete Summen als Sonderausgaben in ihrer jährlichen Arbeitnehmerveranlagung anzuführen.

Ab dem 1. Jänner 2017 müssen sich sowohl Zuwendende als auch Zuwendungsempfänger (spendenbegünstigte Einrichtungen) auf eine Veränderung der Rechtsvorschrift einstellen. Es sind nicht mehr die Spender und Spenderinnen, die sich um den Steuervorteil kümmern müssen – von nun an sind die begünstigten Organisationen verpflichtet, die jeweiligen Spendensummen inklusive Identifikationsdaten der Spender*innen an das Finanzamt weiterleiten.

Zusätzliche Kosten und höherer Verwaltungsaufwand

Für viele wohltätige Organisationen bedeutet diese Neuregelung wohl einen deutlichen Mehraufwand, bedenkt man, dass kleinere Vereine oftmals ohne Angestellte auskommen müssen. Der Geschäftsführer der Krebshilfe Steiermark, Christian Scherer, kritisiert gegenüber dem ORF Steiermark die hohen Kosten, die damit verbunden sein werden. Er gibt aber ebenso zu bedenken, dass spendende Personen nur dann einen Betrag zurückerhalten, wenn sie ihren vollen Namen und ihr Geburtsdatum preisgeben. Das Finanzamt dürfte es künftig jedenfalls einfacher haben, Spendenangaben ob ihrer Korrektheit zu überprüfen.

Was Spender*innen beachten müssen

Im Wesentlichen müssen die Österreicher*innen in Zukunft also nur darauf achten, dass ihr Vor- und Zuname (laut Meldezettel) sowie ihr Geburtsdatum korrekt angegeben sind, um eine spätere Zuordnung durch das Finanzamt zu ermöglichen. Genau genommen kann das Geburtsdatum auf zukünftigen Spendenerlagscheinen in ein eigens dafür vorgesehenes Feld eingetragen werden. Verfügt der Erlagschein über kein solches Feld, kann das Geburtsdatum unter "Verwendungszweck" angegeben werden - gleiches gilt für Spenden via Online-Banking.

Anonyme Spenden können somit nicht mehr abgesetzt werden. Allerdings steht es Spender*innen frei, die Weitergabe ihrer Identifikationsdaten an das Finanzamt zu verhindern: "Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren", heißt es dazu in der neuen Fassung der Rechtsvorschrift. Aber keine Sorge: Zur Verhinderung der Datenweitergabe wird ein "verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen" für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) eingesetzt, wodurch es anderen Personen, Behörden und Einrichtungen nicht möglich sein wird, eine/n Spender*in zu identifizieren.

Im Jahr 2016 getätigte Zuwendungen, die bis inklusive 3. Jänner 2017 auf das Empfängerkonto gebucht werden, fallen noch in die alte Regelung und können als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung angeführt werden.

Neuregelungen für betroffene Einrichtungen

Spendenbegünstigte Organisationen – zu welchen nicht nur NGOs, sondern beispielsweise auch Kirchen, Forschungseinrichtungen, wie auch die Feuerwehren zählen – müssen einen Antrag stellen, um zur künftigen Datenübermittlung zugelassen zu werden. Sie dürfen zur Übermittlung der Daten einen Dienstleister (bspw. eine Steuerkanzlei) beschäftigen, dessen Name jedoch bekanntgegeben werden muss (wie auch gegebenenfalls die Beendigung dieses Dienstleistungsverhältnisses). Bei Bekanntgabe von Spendensummen über FinanzOnline müssen betroffene Einrichtungen einen Link zu den jeweiligen Identifikationsdaten der Spender*innen angeben. Wenn ein Betrag einer Person erfolgreich zugeordnet werden konnte, scheint dieser auf dem FinanzOnline-Account des/der Spender*in auf.

Weitere Informationen

Näheres zur neuen Rechtsvorschrift für Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Mitglieder können bei Bedarf einen Expertin des Fundraising Verbands kontaktieren.