Spendenabsetzbarkeit
2009 wurde die Spendenabsetzbarkeit in Österreich eingeführt, welche laut Fundraising Verband Austria von 18 % aller österreichischen Steuerpflichtigen genutzt wird. Die Spendenabsetzbarkeit ist demnach nicht nur an gewisse Einrichtungen (begünstigte Spendenempfänger) begrenzt, sondern auch an Höchstgrenzen gebunden. Die Spenden sind aus dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen abzugsfähig.
Differenziert wird unter 1) gesetzlich ausdrücklich aufgezählten spendenbegünstigten Einrichtungen und 2) durch Bescheid festgelegte spendenbegünstigte Einrichtungen. Letztere beinhalten laut Bundesministerium für Finanzen jene Spendenempfänger, welche "die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben oder mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe oder Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Zwecke verfolgen oder Tierheime betreiben". Weiters muss ein Verein mindestens 36 Monate durchgängig gemeinnützig tätig sein und seine Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen, bevor dieser in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommen werden kann.
Steuerlich begünstigte Spendenempfänger lassen sich nach drei Kennziffern der Registrierungsnummern (jeweils zwei Buchstaben und vier Ziffern) unterteilen; "SO" steht für karitative Einrichtungen, "FW" für Wissenschaftseinrichtungen und "SV" für Spendensammeleinrichtungen.
Seit 2017 werden Spenden von der begünstigten Hilfsorganisation selbst an das Finanzamt gemeldet und so automatisch in der (Arbeiternehmer*innen) Veranlagung angeführt. Die Spendenorganisation benötigt für die Meldung den genauen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Spender*innen.
Differenziert wird unter 1) gesetzlich ausdrücklich aufgezählten spendenbegünstigten Einrichtungen und 2) durch Bescheid festgelegte spendenbegünstigte Einrichtungen. Letztere beinhalten laut Bundesministerium für Finanzen jene Spendenempfänger, welche "die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben oder mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe oder Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Zwecke verfolgen oder Tierheime betreiben". Weiters muss ein Verein mindestens 36 Monate durchgängig gemeinnützig tätig sein und seine Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen, bevor dieser in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen aufgenommen werden kann.
Steuerlich begünstigte Spendenempfänger lassen sich nach drei Kennziffern der Registrierungsnummern (jeweils zwei Buchstaben und vier Ziffern) unterteilen; "SO" steht für karitative Einrichtungen, "FW" für Wissenschaftseinrichtungen und "SV" für Spendensammeleinrichtungen.
Seit 2017 werden Spenden von der begünstigten Hilfsorganisation selbst an das Finanzamt gemeldet und so automatisch in der (Arbeiternehmer*innen) Veranlagung angeführt. Die Spendenorganisation benötigt für die Meldung den genauen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Spender*innen.